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Berufsrecht

Als Rechtsanwältin unterliege ich berufsrechtlichen Regelungen. Diese können von der Homepage der Bundesrechtsanwaltkammer www.BRAK.de abgerufen werden.

Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören vor allem

  • die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
  • die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA),
  • die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO),
  • das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG).

Alle Bundesgesetze sind aktuell unter www.gesetze-im-internet.de zu finden.

 

Kosten

Die Abrechnung der anwaltlichen Beratung und Vertretung erfolgt nach den Vorschriften:
• des RVG
• oder aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarungen mit Festlegungen zum Streitwert und/oder Stundensatz,

oder aber bei nachgewiesenen Bedürftigkeit über

• Beratungshilfe http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf
• Prozesskostenhilfe http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf


 

Beratungshilfe

Beratungshilfe erhalten all diejenigen die bedürftig im Sinne des BerHG sind.

Erscheint ein Ratsuchender mit einem Berechtigungsschein beim Anwalt, so kann der Rechtsanwalt in dem aus dem Berechtigungsschein ersichtlichen Umfang beraten oder für den Rechtssuchenden sonst vertretend tätig zu werden.

Der Antrag für Beratungshilfe muss beim Amtsgericht vom Rechtssuchenden eingereicht werden, in dessen Bezirk der Rechtssuchende in der Regel seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Der Rechtspfleger stellt dann einen Beratungshilfeschein unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus. In dem Antrag sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden glaubhaft zu machen. Es kann jedoch keine Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, wenn andere Kostenträger zur Verfügung stehen, z.B. Rechtsschutzversicherungen. 

Formularliste des Amtsgerichts Potsdam: http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/


 

Prozesskostenhilfe

Die Prozessfinanzierung über Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Im PKH Verfahren wird ohne Kostenrisiko gegenüber dem Gegner die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geprüft; diese präjudiziert häufig das Ergebnis des Hauptsacheprozesses. Der Mandant kann nach Beendigung des PKH Prüfverfahrens entscheiden, ob er ein Kostenrisiko eingehen will.

Der PKH Antrag hat nicht nur zu den Erfolgsaussichten Stellung zu nehmen, sondern muss auch eine Darstellung des Sach- und Streitstandes mit Beweismitteln enthalten.

Des Weiteren ist darzulegen, dass der Antragsteller persönlich nicht in der Lage ist den Prozess selbst zu finanzieren. Die Erfolgsaussichten hat das Gericht zu prüfen. Es erfolgt eine vorweggenommene Beweiswürdigung für den Fall, dass bereits in anderen Verfahren Zeugen vernommen worden sind, in der Regel ist jedoch eine vorweggenommene Beweiswürdigung unzulässig.

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, auf dem der rechtssuchende Mandant seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse darzulegen hat. Hierbei sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert aus selbstständiger, nicht selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapital anzugeben, § 115 Abs. 1 ZPO.

Vom Einkommen sind verschiedene Beträge abzuziehen (§ 115 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 BSHG):

  • Steuern,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • sonstige Abzüge nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG - für das erste und zweite Kind jeweils 10 €,
  • sonstige Versicherungsbeiträge, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist,
  • Werbungskosten,
  • sonstige Abzüge in angemessener Höhe,
  • 64% der Grundbeiträge nach §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 BSHG,
  • ein gleich hoher Betrag für den Ehegatten,
  • für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten 45 Prozent des vorgenannten Betrages abzüglich eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten oder stattdessen einen an den Unterhaltsberechtigten gezahlten Betrag, soweit dieser angemessen ist,
  • Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit kein Missverhältnis zu den angegeben Lebensverhältnissen besteht (dazu zählt nicht nur die Kaltmiete sondern auch alle Nebenkosten, soweit sie nicht in dem Regelbetrag gem. § 1 RegelsatzVO enthalten sind,
  • weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen, dazu zählen auch Verbindlichkeiten,
  • in Fällen von Körper- oder Gesundheitsschaden Sozialleistungen gem. § 1610a BGB.

Im PKH-Antrag ist das gesamte Vermögen anzugeben. Inwieweit das Vermögen einzusetzen ist, ist eine gesondert zu prüfende Frage.

Das Vermögen ist unter drei Aspekten nicht einzusetzen:

  • Schonvermögen nach den BSHG,
  • nicht zumutbare Einsatz des Vermögens,
  • Nichtverfügbarkeit und Verwendbarkeit des Vermögens.

Ob nach den BSHG zu schonendes Vermögen vorliegt, ist anhand des § 88 BSHG zu prüfen.

 



 

 

 

 

 

 

 


 
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